Die Nachteilsausgleichsmassnahmen dienen dazu, behinderungsbedingte Erschwernisse zu verringern. Sie richten sich an Schülerinnen und Schüler mit einer nachgewiesenen Behinderung und/oder Funktionsstörung, die von einer von der Direktion anerkannten Fachperson (Schulpsychologin/Schulpsychologe, Logopädin/Logopäde, Ärztin/Arzt…) diagnostiziert worden ist bzw. sind.
Nachteilsausgleichsmassnahmen werden gewährt, wenn die Schülerinnen und Schüler fähig sind, die Lernziele und Anforderungen des Lehrplans zu erreichen.
Alle Informationen zu den Massnahmen und Verfahren für die Beantragung eines Antrags finden Sie auf der folgenden Website.